FSK und Jugendschutz

Gut zu wissen: Ratgeber für Eltern zum Kinobesuch

Auf folgender Seiten möchten wir einen Einblick und Infos zum Thema Jugendschutz und Altersfreigaben geben. Häufige Fragen und wissenswerte Tatsachen sollen Ihnen einen entspannten Kinobesuch garantieren und unerwartete Überraschungen an der Kinokasse vermieden werden.

Antworten auf weitere Fragen zu den Themen FSK (Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft) und Jugendschutz gibt es auf folgenden Seiten.

Nicht allein: Kinobesuch mit einem Erziehungsbeauftragten

Wenn Sie Ihr Kind mit einem Erziehungsbeauftragtem ins Kino gehen lassen, ist eine schriftliche Zustimmung nötig. Bitte drucken Sie sich das Formular im Vorfeld aus und unterzeichnen Sie dieses an entsprechender Stelle.

Der Erziehungsbeauftragte legt unserem Kinopersonal auf Nachfrage das Dokument beim Besuch mit Ihrem Kind vor.
Hier können Sie sich das Formular herunterladen und ausdrucken.

FSK

ALTERSEINSTUFUNG

In den Prüfverfahren der FSK werden die Freigaben für fünf Altersstufen vorgenommen. Aus dem Prüfergebnis werden die jeweilige Alterskennzeichen, bei Kinospielfilmen eine Inhaltsangabe sowie eine Freigabebegründung auf der Homepage der Freiwilligen Selbstkontrolle veröffentlicht.

Weitere Informationen zum Prüfprozess der FSK entnehmen Sie bitte der Homepage www.fsk.de.

WAS SIND FSK-FREIGABEN?

Die FSK-Kennzeichnungen erfolgen auf der Grundlage von §§ 12, 14 Jugendschutzgesetz. Sie sind gesetzlich verbindliche Kennzeichen, die von der FSK im Auftrag der Obersten Landesjugendbehörden vorgenommen werden. Die FSK-Kennzeichnungen sind keine pädagogischen Empfehlungen, sondern sollen sicherstellen, dass das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern und Jugendlichen einer bestimmten Altersgruppe nicht beeinträchtigt wird. Wie die Vergabe im Detail erfolgt kann auf www.fsk.de nachgelesen werden.

FSK-KENNZEICHEN

Die von den FSK-Prüfausschüssen vergebenen Altersfreigaben werden bei Videoveröffentlichungen wie DVDs, Blu-ray Discs etc. durch fünf FSK-Kennzeichen sichtbar gemacht. In der folgenden Übersicht informieren wir Sie über Anhaltspunkte und Problembereiche, die für die jeweiligen Freigaben eine besondere Relevanz aufweisen.

FSK ab 0 freigegeben / Freigegeben ohne Altersbeschränkung

Das Kennzeichen "FSK ab 0 freigegeben" entspricht dem bisherigen Kennzeichen "Freigegeben ohne Altersbeschränkung". Kleinkinder erleben filmische Darstellungen unmittelbar und spontan. Kinder bis zum Alter von sechs Jahren identifizieren sich vollständig mit der Spielhandlung und den Filmfiguren. Vor allem bei Bedrohungssituationen findet eine direkte Übertragung statt. Gewaltaktionen, aber auch Verfolgungen oder Beziehungskonflikte lösen Ängste aus, die nicht selbständig und alleine abgebaut werden können. Eine schnelle und positive Auflösung problematischer Situationen ist daher sehr wichtig.

FSK ab 6 freigegeben

Ab sechs Jahren entwickeln Kinder zunehmend die Fähigkeit zu kognitiver Verarbeitung von Sinneseindrücken. Allerdings sind bei den sechs bis elfjährigen beträchtliche Unterschiede in der Entwicklung zu berücksichtigen. Etwa mit dem neunten Lebensjahr beginnen Kinder, fiktionale und reale Geschichten unterscheiden zu können. Eine distanzierende Wahrnehmung wird damit möglich. Bei jüngeren Kindern steht hingegen noch immer die emotionale, episodische Impression im Vordergrund. Ein sechsjähriges Kind taucht noch ganz in die Filmhandlung ein, leidet und fürchtet mit den Identifikationsfiguren. Spannungs- und Bedrohungsmomente können zwar schon verkraftet werden, dürfen aber weder zu lang anhalten noch zu nachhaltig wirken. Eine positive Auflösung von Konfliktsituationen ist auch hier maßgebend.

FSK AB 12 FREIGEGEBEN​

Bei Kindern und Jugendlichen dieser Altersgruppe ist die Fähigkeit zu distanzierter Wahrnehmung und rationaler Verarbeitung bereits ausgebildet. Erste Genre-Kenntnisse sind vorhanden. Eine höhere Erregungsintensität, wie sie in Thrillern oder Science-Fiction-Filmen üblich ist, wird verkraftet. Problematisch ist dagegen zum Beispiel die Bilderflut harter, gewaltbezogener Action-Filme, die zumeist noch nicht selbständig verarbeitet werden kann. Die Auseinandersetzung mit Filmen, die gesellschaftliche Themen seriös problematisieren, ist dieser Altersgruppe durchaus zumutbar und für ihre Meinungs- und Bewusstseinsbildung bedeutsam.

FSK ab 16 freigegeben

Bei 16- bis 18-jährigen kann von einer entwickelten Medienkompetenz ausgegangen werden. Problematisch bleibt die Vermittlung sozial schädigender Botschaften. Nicht freigegeben werden Filme, die Gewalt tendenziell verherrlichen, einem partnerschaftlichen Rollenverhältnis der Geschlechter entgegenstehen, einzelne Gruppen diskriminieren oder Sexualität auf ein reines Instrumentarium der Triebbefriedigung reduzieren. Auch die Werteorientierung in Bereichen wie Drogenkonsum, politischer Radikalismus oder Ausländerfeindlichkeit wird mit besonderer Sensibilität geprüft.

FSK ab 18 / Keine Jugendfreigabe

Das Kennzeichen "FSK ab 18" entspricht dem bisherigen Kennzeichen "Keine Jugendfreigabe". Dieses Kennzeichen wird vergeben, wenn keine einfache bzw. schwere Jugendgefährdung vorliegt. Nach § 14 Abs. 3 u. 4 des Jugendschutzgesetzes erfolgt für DVDs und Blu-ray Discs die Vergabe des Kennzeichnens "FSK ab 18", wenn keine einfache Jugendgefährdung vorliegt, für die öffentliche Filmvorführung, wenn der Film nicht schwer jugendgefährdend ist. Gekennzeichnete Filme, DVDs und Blu-ray Discs werden von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) nicht indiziert.

Das Kennzeichen „FSK ab 0 freigegeben“ entspricht dem bisherigen Kennzeichen „Freigegeben ohne Altersbeschränkung“. Kleinkinder erleben filmische Darstellungen unmittelbar und spontan. Kinder bis zum Alter von sechs Jahren identifizieren sich vollständig mit der Spielhandlung und den Filmfiguren. Vor allem bei Bedrohungssituationen findet eine direkte Übertragung statt. Gewaltaktionen, aber auch Verfolgungen oder Beziehungskonflikte lösen Ängste aus, die nicht selbständig und alleine abgebaut werden können. Eine schnelle und positive Auflösung problematischer Situationen ist daher sehr wichtig.

Ab sechs Jahren entwickeln Kinder zunehmend die Fähigkeit zu kognitiver Verarbeitung von Sinneseindrücken. Allerdings sind bei den sechs bis elfjährigen beträchtliche Unterschiede in der Entwicklung zu berücksichtigen. Etwa mit dem neunten Lebensjahr beginnen Kinder, fiktionale und reale Geschichten unterscheiden zu können. Eine distanzierende Wahrnehmung wird damit möglich. Bei jüngeren Kindern steht hingegen noch immer die emotionale, episodische Impression im Vordergrund. Ein sechsjähriges Kind taucht noch ganz in die Filmhandlung ein, leidet und fürchtet mit den Identifikationsfiguren. Spannungs- und Bedrohungsmomente können zwar schon verkraftet werden, dürfen aber weder zu lang anhalten noch zu nachhaltig wirken. Eine positive Auflösung von Konfliktsituationen ist auch hier maßgebend.

Bei Kindern und Jugendlichen dieser Altersgruppe ist die Fähigkeit zu distanzierter Wahrnehmung und rationaler Verarbeitung bereits ausgebildet. Erste Genre-Kenntnisse sind vorhanden. Eine höhere Erregungsintensität, wie sie in Thrillern oder Science-Fiction-Filmen üblich ist, wird verkraftet. Problematisch ist dagegen zum Beispiel die Bilderflut harter, gewaltbezogener Action-Filme, die zumeist noch nicht selbständig verarbeitet werden kann. Die Auseinandersetzung mit Filmen, die gesellschaftliche Themen seriös problematisieren, ist dieser Altersgruppe durchaus zumutbar und für ihre Meinungs- und Bewusstseinsbildung bedeutsam.

 

Bei 16- bis 18-jährigen kann von einer entwickelten Medienkompetenz ausgegangen werden. Problematisch bleibt die Vermittlung sozial schädigender Botschaften. Nicht freigegeben werden Filme, die Gewalt tendenziell verherrlichen, einem partnerschaftlichen Rollenverhältnis der Geschlechter entgegenstehen, einzelne Gruppen diskriminieren oder Sexualität auf ein reines Instrumentarium der Triebbefriedigung reduzieren. Auch die Werteorientierung in Bereichen wie Drogenkonsum, politischer Radikalismus oder Ausländerfeindlichkeit wird mit besonderer Sensibilität geprüft.

Das Kennzeichen „FSK ab 18“ entspricht dem bisherigen Kennzeichen „Keine Jugendfreigabe“. Dieses Kennzeichen wird vergeben, wenn keine einfache bzw. schwere Jugendgefährdung vorliegt. Nach § 14 Abs. 3 u. 4 des Jugendschutzgesetzes erfolgt für DVDs und Blu-ray Discs die Vergabe des Kennzeichnens „FSK ab 18“, wenn keine einfache Jugendgefährdung vorliegt, für die öffentliche Filmvorführung, wenn der Film nicht schwer jugendgefährdend ist. Gekennzeichnete Filme, DVDs und Blu-ray Discs werden von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) nicht indiziert.

 

Parental Guidance (PG)

Filme mit dieser Kennzeichnung haben eine FSK 12 erhalten, dürfen aber durch die Parental Guidance Regelung nach § 11 Abs. 2 JuSchG auch mit Kindern im Alter von sechs Jahren aufwärts angeschaut werden, wenn sie in Begleitung einer personensorgeberechtigen Person sind oder einer erziehungsbeauftragten Person. Eltern können die Erziehungsbeauftragung jeder volljährigen Person übertragen.

Keine Kennzeichnung

Bei einer Altersfreigabe für Kinofilme muss nach § 14 Abs. 3 Jugendschutzgesetz (JuSchG) auch bei einer Freigabe „ab 18 Jahren“ auf eine „schwere Jugendgefährdung“ hin geprüft werden. Hintergrund der gesetzlichen Bestimmungen ist, dass in Einzelfällen auch Jugendliche Zutritt zu den Vorstellungen erhalten könnten. Bei einer Freigabe von Filmen auf DVD, Blu-ray oder vergleichbaren Bildträgern besteht verstärkt die Gefahr, dass bereits Jugendliche Filme sehen, die erst für Personen an 18 Jahren freigegeben sind. Hier reicht daher bereits eine „einfache Jugendgefährdung“ aus, damit keine Kennzeichnung ausgesprochen werden darf. Es ist daher möglich, dass ein Film, der im Kino eine Freigabe „ab 18 Jahren“ erhalten hat, in der gleichen Version für eine Veröffentlichung auf DVD keine Freigabe erhält.

 

Die gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendschutz sind hier eindeutig und bindend für die Arbeit der FSK.

 

„Keine Kennzeichnung“ stellt aber kein Aufführungsverbot dar. Kinos können auf eigenes rechtliches Risiko den Film vorführen – allerdings nur vor Erwachsenen. Kommt ein Gericht – beispielsweise nach einer Anzeige – zur Auffassung, dass es sich um einen „schwer jugendgefährdenden Film“ handelt, sind unter anderem Werbung und Ankündigung gesetzlich verboten und daher strafbar (Jugendschutzgesetz, § 15 Abs. 1).

Was sind FSK-Freigaben?

Die FSK-Kennzeichnungen erfolgen auf der Grundlage von §§ 12, 14 Jugendschutzgesetz. Sie sind gesetzlich verbindliche Kennzeichen, die von der FSK im Auftrag der Obersten Landesjugendbehörden vorgenommen werden. Die FSK-Kennzeichnungen sind keine pädagogischen Empfehlungen, sondern sollen sicherstellen, dass das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern und Jugendlichen einer bestimmten Altersgruppe nicht beeinträchtigt wird.

Wie entstehen die FSK-Freigaben? 

Nach einer vollständigen Sichtung des Films besprechen die Mitglieder des Prüfausschusses den Film unter filmanalytischen Aspekten, wie Genre, Erzählstruktur, Themen, Figurenzeichnung, Spannungserzeugung, Bildgestaltung, Kulisse und Ausstattung, Kameraarbeit, Schnitt, Musik, Vertonung, Farb- und Lichtgestaltung. Anschließend geht es um die vermutete Gesamtwirkung des Films auf Kinder und Jugendliche. Folgende Beurteilungskriterien werden vom Prüfausschuss in den Blick genommen: Bedeutung einzelner Szenen in Relation zum gesamten Film, Fiktionalität oder Realitätsnähe, jugendschutzrelevante Inhalte wie Gewalt, Drogen, Sexualität, Rollenbilder, Verhältnis von spannungsreichen zu entlastenden Szenen sowie Identifikationsfiguren, Helden und die Aussage des Films. Für die Altersfreigabe eines Films spielen Wirkungsrisiken wie Beeinträchtigung aufgrund von Ängstigung, Übererregung, negativen Vorbildverhalten oder Desorientierung die entscheidende Rolle.

 

INFORMATIONEN ZU DEN FREIGABEBEGRÜNDUNGEN 
Um eine größtmögliche Transparenz im Jugendmedienschutz zu gewährleisten, veröffentlicht die FSK seit Oktober 2010 zum Starttermin von Kinospielfilmen Begründungstexte zu den jeweiligen Altersfreigaben. Eltern, Kinder, Jugendliche und andere Interessierte können sich so direkt über die Hintergründe einer Freigabe informieren. Bitte beachten Sie, dass für Dokumentarfilme, DVD-, Blu-ray- und Video-Veröffentlichungen sowie für Filme mit den Kennzeichen „FSK ab 0 freigegeben/Freigegeben ohne Altersbeschränkung“ und „FSK ab 18/Keine Jugendfreigabe“ derzeit keine individuellen Begründungen veröffentlicht werden. Informationen zu den FSK Freigaben und Freigabebegründungen sind auch mobil abrufbar. Die FSK App ist im Apple Store und auf Google Play kostenlos verfügbar.

 

Das Jugendschutzgesetz

Um Kinder und Jugendliche in der Öffentlichkeit zu schützen, greifen die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes – hier wird z.B. die gesetzlich erlaubte Aufenthaltsdauer von Minderjährigen bei öffentlichen Veranstaltungen/im Kino bindend definiert. Ausnahmen gibt es nur, wenn Minderjährige das Kino mit einer erziehungsberechtigten oder personensorgeberechtigten Begleitung besuchen. (§11 Absatz 3 JuSchG). Zusätzliche Erläuterungen zum Jugendschutzgesetz, die Benennungen und Alter definieren:

Kinder = 0 – 14 Jahre Jugendliche = 14 – 17 Jahre Personensorgeberechtigter = generell die Eltern, Vormund Erziehungsbeauftragter = Diese Person muss mindestens 18 Jahre alt sein. Es handelt sich hierbei um eine Person, die die Fürsorge für einen bestimmten Zeitraum von den Eltern übertragen bekommt. Diese Fürsorge wird von den Eltern mit einem entsprechenden Formular bestätigt, welches hier zu finden ist.

Laden Sie hier das Formular herunter.

Zu beachten ist jedoch, dass das Formular keinen Einfluss auf die festgelegte Altersfreigabe eines Filmes hat!

– Kinder unter 6 Jahren dürfen das Kino nur in Begleitung eines Personensorgeberechtigten (in den meisten Fällen die Eltern) besuchen.

– Kinder ab 6 Jahren dürfen Filme mit der Freigabe „FSK 12“ besuchen, wenn sie in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person (in den meisten Fällen die Eltern) sind oder einer erziehungsbeauftragten Person.

– Kleinkinder bis zum Alter von einschließlich 3 Jahren dürfen noch nicht zum Kinobesuch mitgenommen werden.

FAQ

Personensorgeberechtigt sind die Eltern oder ein Vormund.

Erziehungsbeauftragt sind Personen über 18 Jahren, die dauerhaft oder vorübergehend Erziehungsaufgaben wahrnehmen, wenn diese mit den Personensorgeberechtigten vereinbart sind (lt. Jugendschutzgesetz).

Als „erziehungsbeauftragt“ wird eine volljährige Person bezeichnet, die mit der altersgemäßen Aufsicht eines Minderjährigen beauftragt wurde. Für diese Funktion muss eine erziehungsbeauftragte Person die Volljährigkeit erreicht haben und sich ausweisen können. Wichtig ist, dass der Erziehungsbeauftragte die Regelungen des Jugendschutzgesetzes kennt und wahrnimmt: Alkoholverbot für Jugendliche unter 16 Jahren, Verbot von Spirituosen und branntweinhaltigen Getränken (inkl. Mixgetränke) sowie Rauchverbot unter 18 Jahren. Dies kann beim gemeinsamen Kinobesuch nachgewiesen werden, z.B. mit dem „Formular Erziehungsauftrag“.

Der Erziehungsauftrag greift, wenn der Erziehungsbeauftragte die Kopie des Ausweises von mindestens einem der Erziehungsberechtigten mitführt. Die erziehungsbeauftragte Person muss auf Anfrage Ihren Ausweis vorzeigen, um die Volljährigkeit nachweisen zu können. Ebenfalls sollte, das von den Erziehungsberechtigten unterzeichnete Formular, vom Erziehungsbeauftragten an der Kinokasse vorgelegt werden.

In Bezug auf Altersfreigaben (FSK) hat der Erziehungsauftrag keine Wirkung. Die Altersfreigaben bleiben auch in Anwesenheit eines Erziehungsbeauftragten ausnahmslos bindend und können nicht umgangen werden. Einzige Ausnahme ist die „Parental Guidance“ Regelung, die bei Filmen mit der FSK 12 greifen kann.

Die PG-Regelung greift bei Filmen mit der FSK 12. Nur in Begleitung einer personenberechtigten Person (Elternteil oder Vormund) oder einer erziehungsberechtigten Person darf ein Kind ab 6 Jahren die Vorstellung besuchen.

Ja. Seit dem 01.05.2021 gilt diese Regelung auch, wenn Kinder in Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person sind. Eltern können die Erziehungsbeauftragung jeder volljährigen Person übertragen wie z.B. Verwandten, Personen in einem besonderen Vertrauensverhältnis oder Personen mit professionellem oder regelmäßigem Erziehungsauftrag.

Ja. Dies gilt jedoch nur unter der Bedingung, dass die volljährige Begleitperson von einem Personensorgeberechtigten eine Erziehungsbeauftragung übertragen hat. Führen Sie beim Kinobesuch das unterzeichnete Formular zum Erziehungsauftrag des Minderjährigen durch die Eltern mit.

Ja, als Kinobetreiber sind wir verpflichtet, den Jugendschutz und die Aufsichts- und Sorgfaltspflicht einzuhalten. Daher müssen wir bei in Einzelfällen Schüler- und Personalausweise überprüfen.

Ja! Die Prüfung des Vorprogrammes wird ebenfalls durch die FSK vorgenommen.

Die gesetzliche Regelung kann im Jugendschutzgesetz §11 nachgelesen werden.

Wenn es um eine öffentliche Veranstaltung, wie einen Kinobesuch geht, wird den Eltern durch den Jugendschutz und FSK die Verantwortung vom Gesetzgeber entzogen. Als Kinobetreiber sind wir gesetzlich verpflichtet, uns an diese Vorgabe zu halten.

Nein. Dies ist grundsätzlich verboten. Lediglich innerhalb der PG-Regelung wird eine Ausnahme gemacht und betrifft ausschließlich Filme mit einer FSK 12.

Links

Hier finden Sie eine Übersicht von Links mit noch mehr Informationen zum Thema FSK und Jugendschutz. FSK Die offizielle Homepage der „Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft“ BMFFSJ Die offizielle Homepage des „Jugendschutz“ – Bundesministerium für Familie, Frauen, Senioren und Jugend Kinofenster.de Das Onlineportal für Filmbildung mit detaillierten Informationen zu ausgewählten Filmen FBW Filme mit Prädikat der Deutschen Film- und Medienbewertung